Die Aufgaben der Gemeinschaftsversammlung
Die Aufgaben der Gemeinschaftsversammlung bestimmen sich nach der Geschäftsordnung, die sich die Gemeinschaftsversammlung gibt. In der VG Sparneck sind die Aufgaben in § 1 und § 2 geregelt.
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Die Gemeinschaftsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen oder besonderen Beschlüssen der Gemeinschaftsversammlung der Gemeinschaftsvorsitzende oder der geschäftsleitende Beamte selbstständig entscheiden (vgl. die § 6 ff dieser Geschäftsordnung).
§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich
Die Gemeinschaftsversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
1 die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft dienenden Einrichtung;
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Erlass der Haushaltssatzung einschließlich eines etwaigen Nachtragshaushalts;
4. die Beschlussfassung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie sonstige Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaft entstehen können;
5. die Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses und die Entlastung;
6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Verwaltungsgemeinschaft der Genehmigung;
7. die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen und die Festsetzung von Entschädigungen;
8. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;
9. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung;
10. die Beschlussfassung über Bestands- und Gebietsänderungen der Verwaltungsgemeinschaft;
11. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhe standsversetzung und Entlassung von Beamten, ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten, soweit nicht die Befugnisse kraft Gesetzes auf den Gemeinschaftsvorsitzenden ausdrücklich übertragen sind (Art. 38 Abs. 1 KommZG)
12. die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung, Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), es sei denn, dass sie für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind bzw. eine Wertgrenze von 5.000,00 € nicht überschreiten;
13. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen jur. Personen des öffentlichen oder privaten Rechts;
14. die allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.