Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung
"(2) 1 Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. 2 Vertreter sind die ersten Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied." (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VGemO)